Gastbeitrag, erschienen im Freitag
Nr. 26 / 01. Juli 2005


Militärcourage

Eine Frage des Gewissens

Jürgen Rose

 

Wer immer Bundeswehrsoldaten in militärische Abenteuer schickt, wird sich das künftig zweimal überlegen müssen. "Herr", hörte ein Major 1860 aus dem Munde des Prinzen Friedrich Karl von Preußen, "dazu hat Sie der König zum Stabsoffizier gemacht, damit Sie wissen, wann Sie nicht zu gehorchen haben." Ob der katholisch-bayerische Bundeswehrmajor Florian Pfaff bei seiner Gehorsamsverweigerung diesen protestantisch-preußischen Wahlspruch vor Augen hatte, mag dahinstehen. Fest steht, dass er genau wusste, wann er nicht zu gehorchen hatte und sich als Softwarespezialist nicht am Morden im Irak beteiligen wollte, wie er vor laufender Kamera zu verstehen gab. Mit seinem Handeln folgte Pfaff der in der altpreußischen Militärtradition (sic!) tief verwurzelten Praxis couragierter Insubordination.

Traurig nur, dass es erst eines höchstrichterlichen Urteils bedurfte, um die Geltung solch ehrenhafter Tradition auch für das deutsche Militär unserer Tage festzustellen. Zugleich erweist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit seinem epochalen Urteil vom 21. Juni Immanuel Kants kategorischem Imperativ unmissverständlich Reverenz, der da lautet: "Das Recht muss nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepasst werden". Dem weiteren Verfall der sicherheitspolitischen Kultur hierzulande ist hoffentlich einstweilen ein Riegel vorgeschoben.

"Die Streitkräfte sind als Teil der vollziehenden Gewalt ausnahmslos an Recht und Gesetz und insbesondere an die Grundrechte uneingeschränkt gebunden. Davon können sie sich nicht unter Berufung auf Gesichtspunkte der militärischen Zweckmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit freistellen", erklären die Richter. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit für einen Rechtsstaat, die ihren Niederschlag folgerichtig im Soldatengesetz findet. Dort steht im Paragraph 11: "Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde." Und im Paragraph 10 heißt es: "Er (der Vorgesetzte - J.R.) darf Befehle ... nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen."

Angesichts dieser glasklaren Regeln drängen sich sofort zwei Schlussfolgerungen auf. Zum einen, wie heruntergekommen das Rechtsbewusstsein der politischen Klasse sein muss, die unter der Devise, Deutschland werde fortan "am Hindukusch verteidigt", offenbar Völkerrechts- und Verfassungsbruch als lässliche Sünde erachtet. So geschehen 1999 mit der Teilnahme am völkerrechtswidrigen Luftkrieg der NATO gegen Jugoslawien, 2001 mit der vom UN-Sicherheitsrat nicht autorisierten Beteiligung von Bundeswehrsoldaten am Krieg in Afghanistan und zuletzt 2003 mit der Unterstützung des US-Angriffs auf den Irak. Zum anderen, wie gravierend doch die "Enttabuisierung des Militärischen" ist, in deren Windschatten Rot-Grün den Ausstieg aus der Anfang der neunziger Jahre sorgsam gepflegten "Kultur der Zurückhaltung" vollzogen hat. Seither gilt nicht länger die Parole "Frieden schaffen mit weniger Waffen", sondern die Maxime "Frieden schaffen mit aller Gewalt".

Auch bei den Christdemokraten lässt man sich da nicht lumpen. So kündigten Präsidium und Vorstand der CDU den jahrzehntelangen sicherheitspolitischen Grundkonsens des Landes auf. "Die Beschränkung der Staaten, nur zum Zweck der Selbstverteidigung und der Nothilfe zu den Waffen greifen zu dürfen, ist aufzuheben", wurde am 28. April 2003 verlautbart. Darüber hinaus sei "das Verbot der Intervention, also der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates nicht mehr zeitgemäß". Dementsprechend müsse "das Völkerrecht in diesen Punkten ›weiterentwickelt‹ werden". Angesichts dieser Beschlusslage steht von einer mit habituellen Ergebenheitsadressen gegenüber dem Oval Office glänzenden Bundeskanzlerin in spe nichts Gutes zu erwarten. Aber eines haben die Richter am Bundesverwaltungsgericht all den "Modernisierern" des Völkerrechts unzweideutig ins Stammbuch geschrieben: Der Primat der Politik gilt lediglich innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz, jenseits davon herrscht der Primat des Gewissens! Wer immer die Bundeswehr unter Bruch des Völkerrechts und der Verfassung in militärische Abenteuer zu schicken plant, wird sich das in Zukunft zweimal überlegen müssen.

Peinliche Fragen muss sich nach dem Urteil von Leipzig neben der politischen freilich auch die militärische Führung gefallen lassen. Weshalb eigentlich bedarf es eines subalternen Stabsoffiziers, um einem angeblich schon immer garantierten demokratischen Grundrecht in der Armee eine Bresche zu schlagen? Warum entzieht sich die hohe Generalität diesbezüglich ihrer Verantwortung. Neu ist das nicht, wie ein Blick in die deutsche Militärgeschichte zeigt. Hatte doch schon der von Hitler hoch geschätzte Feldmarschall Erich von Manstein den Anführer der Offiziere des 20. Juli 1944, Oberst Graf Schenk von Stauffenberg, grob abgekanzelt: "Preußische Feldmarschälle meutern nicht!" So demonstrierten während der Nazityrannei die Goldbetressten fast ausnahmslos: Je höher der Dienstgrad, desto niedriger die Gesinnung. Und wie liegen die Verhältnisse heutzutage?

Kaum hat sich der Staub gelegt, den der Skandal von Coesfeld aufgewirbelt hatte, tritt das Elend der Inneren Führung im Falle Pfaff erneut zutage. Wie angeschlagen muss das Innere Gefüge der Truppe sein, wenn ein Stabsoffizier erst vor ein Bundesgericht ziehen muss, um sein Recht zu bekommen? Wie steht es um die Qualifikation höherer und höchster Vorgesetzter, die offenbar nicht erkannten, dass ihr Untergebener sich im Recht befand? Die ihn stattdessen maßregelten. Auch wenn soeben die Bundesverwaltungsrichter mit ihrem Beschluss bekräftigt haben, dass es sich beim Terminus "Soldat" eben nicht um ein Akronym handelt, das ausbuchstabiert bedeutet: "Soll ohne langes Denken alles tun."


 

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.