Januar 2002 (aktualisierte Fassung)
© Dr. Walter Krutzsch

 

Die Einhaltung geschlossener Verträge als Nagelprobe ehrlicher Abrüstungspolitik

Am Beispiel der Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

von Dr. Walter Krutzsch

Die Konvention über das Verbot der Chemischen Waffen (Chemiewaffen-Konvention - CWC) ist ein historischer Erfolg in dem Bestreben, Gewalt als Mittel der Lösung internationaler Konflikte zu beseitigen. Nach der Biowaffenkonvention ist sie das zweite Abkommen, das eine Art von Massenvernichtungswaffen ächtet.

Die Konvention sieht vor, weltweit chemische Waffen zu vernichten und ein Wiederauftauchen solcher Waffen zu verhindern. Ihr gehören gegenwärtig (im Januar 2002) 144 Staaten an. Bedeutende Staaten in Spannungsgebieten (z.B. Naher Osten, Nordkorea) sind ihr jedoch noch nicht beigetreten. Das birgt ernste Gefahren für das Konventionsziel. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit, dass chemische Waffen für Terrorakte eingesetzt werden könnten.

Mitgliedstaaten der Konvention haben etwa 70.000 t chemischer Kampfstoffe der Organisation gemeldet. Davon wurden bisher etwa 10 Prozent kontrolliert vernichtet. Gleichermassen wurden 20 Prozent von den 8.6 Millionen Stück chemischer Munition vernichtet. In Russland, wo allein 40.000 t chemischer Kampfstoffe lagern, hat die Vernichtung kaum begonnen. Ein Vernichtungsprogramm wurde beschlossen, von dem feststeht, dass es nicht ohne beträchtliche ausländische Hilfe verwirklicht werden kann.

Erstmalig bei einer multilateralen Abrüstungsvereinbarung unterwerfen sich die Vertragsstaaten unter gleichen Bedingungen einer internationalen Kontrolle. Sie verpflichten sich, durch ihre Informationen an die Organisation und durch in internationalen Inspektionen geprüfte Tatsachen ihre strikte Vertragseinhaltung zu demonstrieren. Die Verifizierung soll ausreichende Garantien dafür schaffen, dass die Mitgliedstaaten ihre in Artikel I der Konvention übernommenen Verpflichtungen einhalten. Das bezieht sich auf die vollständige Vernichtung aller CW, deren Produktionsanlagen und den Ausschluss des Missbrauchs chemischer Produkte für nicht erlaubte Zwecke. Um das zu ermöglichen, wurde die OPCW errichtet und die Rechte und Pflichten des Technischen Sekretariats und seiner Inspektoren sowie die Verfahrensweisen für Verifizierung festgelegt. Inzwischen hat das Technische Sekretariat etwa 1.000 Inspektionen durchgeführt. Zwei Drittel davon galten Lagerstätten und Produktionsanlagen chemischer Waffen und ein Drittel den Anlagen der chemischen Industrie. Der Wert dieser Inspektionen ist jedoch geschmälert, weil die Rechte und Privilegien zur Gewährleistung der unabhängigen Tätigkeit des Sekretariats und seiner Inspektoren eingeschränkt und ausserdem die für die Verifizierung erforderlichen finanziellen Mittel beträchtlich gekürzt wurden. Die ungerechtfertigten Budgetbeschränkungen haben zur Folge, dass ein erheblicher Teil der vorgesehenen Kontrollen nicht durchgeführt werden kann. All das macht Verifikationsergebnisse des Sekretariats immer weniger zuverlässig. Der gegenwärtige Zustand gefährdet den der Konvention zugrundeliegenden Grundkonsens. Um diesen Konsens zu erhalten und zu festigen, ist es notwendig, die Konvention uneingeschränkt anzuwenden. Dem Recht des Bundestages sowie der Öffentlichkeit muss Genüge getan und ein ungeschminktes Bild über den Zustand der  Erfüllung der Vertragsverpflichtungen gegeben werden. Damit werden die Bedingungen für eine Stärkung und universelle Verwirklichung der Konvention geschaffen.

Gliederung

1 Die Verpflichtungen der Konvention einlösen
1.1 Gegenwärtiger Zustand
1.2 Aktuelle Aufgaben
2 Die chemischen Waffen in Russland vernichten
3 Hintergrundinformationen zu den Kapiteln 1 und 2

3.1 Geschichte

3.2 Hauptinhalt der CW Konvention

3.3 Vernichtung der chemischen Waffen in Rußland
4 Abkürzungen und Begriffe

 

1 Die Verpflichtungen der Konvention einlösen

1.1 Gegenwärtiger Zustand

Chemische Waffen sind Massenvernichtungswaffen. Deutschland und seine Bewohner vor Massenvernichtungswaffen zu schützen, sollte erstrangige Aufgabe deutscher Aussenpolitik sein. Ziel und Zweck der CW-Konvention ist es, jede Anwendung chemischer Waffen durch Staaten oder durch terroristische Gruppen mit Sicherheit auszuschliessen. Sie sieht vor, alle chemischen Waffen und die Produktionsanlagen solcher Waffen kontrolliert zu vernichten. Die Mitgliedstaaten müssen ferner dafür sorgen, dass ihre chemische Industrie und deren Produkte ausschliesslich nicht verbotenen Zwecken dient. Die OPCW hat die Aufgabe, eine unabhängige internationale Kontrolle über die Einhaltung der Vertragspflichten durchzuführen. Zu diesem Zwecke müssen die Mitgliedstaaten Informationen über vertragsgemässes Verhalten geben und die Inspektionen der OPCW gestatten und unterstützen. Nachdem fünf Jahre seit Inkrafttreten der Konvention vergangen sind, ist es an der Zeit, Rechenschaft darüber abzulegen, inwieweit ihre Bestimmungen eingehalten werden. Diesem Zweck soll auch die für Frühjahr 2003 einberufene Konferenz zur Überprüfung der Wirksamkeit der Konvention dienen. 

Ein Urteil, inwieweit die Konvention verwirklicht wird, darf sich nur auf gesicherte und unabhängig erlangte Tatsachen stützen. In der Konvention ist festgelegt, dass das für die Verifikation zuständige Organ der OPCW, das Technische Sekretariat, seine diesbezüglichen Aufgaben vollständig, selbständig und unabhängig erfüllt. Keinem Vertragsstaat ist es gestattet, dem General-Direktor oder einem Inspektor oder einem anderen Mitarbeiter des Technischen Sekretariats Weisungen für die Ausübung seiner Pflichten zu geben, noch ist es diesen Personen erlaubt, derartige Weisungen entgegenzunehmen. Die Konvention verbrieft speziell die Rechte und Immunitäten der Inspektoren. Sie sind hinsichtlich der Unverletzlichkeit ihrer Person, ihrer Aufzeichnungen und Geräte, Diplomaten gleichgestellt

Diese Rechte und Immunitäten werden nicht entsprechend respektiert. Die Inspektoren werden z.B. veranlasst, Photokopien ihrer Notizbücher, in die sie ihre Beobachtungen während der Inspektion eintragen, der inspizierten Seite am Ende der Inspektion auszuhändigen. Das ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit von Unterlagen und Berichten und gefährdet die Unabhängigkeit des Inspektionsergebnisses. Ausserdem wird das Recht auf Zugang der Inspektoren zum Inspektionsobjekt oder zu den darin befindlichen schriftlichen Dokumentationen mehr und mehr aufgeweicht.

Die Konvention hat die Aufgabe gestellt, chemische Proben, die von Inspektionsobjekten entnommen wurden, zu analysieren. Diese Analysen können vor Ort erfolgen. Zusätzlich verlangt die Konvention unabhängige und anonyme Analysen chemischer Proben. Wegen ihrer hohen Beweiskraft und Zuverlässigkeit sind sie unabdingbar. Zu diesem Zweck hat die OPCW Laboratorien ausgewählt und vorbereitet. Die USA und andere Mitgliedstaaten verbieten jedoch, chemische Proben von Inspektionsobjekten ihres Landes ausserhalb ihres Territoriums zu analysieren. Dadurch  entfällt die Möglichkeit, mögliche Fehler der generellen Analyse vor Ort aufzudecken. Zugleich gibt es Versuche, diese Vor-Ort-Analytik zu beschränken und von der Konvention nicht vorgesehene Bedingungen zu stellen, bevor Proben entnommen und analysiert werden können.

Einige Mitgliedstaaten versuchen ferner, unzulässigen Einfluss auf den Inhalt der Inspektionsberichte zu nehmen. Sie streben an, der Abschlussbericht solle keinen anderen Inhalt haben als das, was als vorläufiges Arbeitsergebnis am Ort der Inspektion schriftlich niedergelegt wurde. Aber erst im Hauptquartier der Organisation kann abschliessend beurteilt werden, wie hoch der Beweiswert der bei der Inspektion gesammelten Fakten ist, ob sie vollständig sind, unabhängig erlangt wurden und ob sie mit anderen Erkenntnissen aus Verifizierungsmassnahmen vereinbar sind.

Enthält der Abschlussbericht Unklarheiten, muss der General-Direktor den Mitgliedstaat um Aufklärung ersuchen. Über nicht beseitigte Unklarheiten hat er den Exekutivrat der Organisation zu informieren. Der Abschlussbericht ist die Grundlage für eine Information des General-Direktors an den Exekutivrat in dem Falle, dass ein Mitgliedstaat die mit der Konvention übernommenen Verpflichtungen möglicherweise nicht eingehalten hat. Wie soll aber dieser Bericht solchen Anforderungen genügen, wenn die internen Notizen der Inspektoren vom Mitgliedstaat geprüft, Proben nicht unabhängig analysiert und die Inspektionsberichte von Mitgliedstaaten selbst zensiert werden?

Die finanziellen Bedingungen für die effektive Arbeit des Technischen Sekretariats werden ständig verschlechtert. Dadurch wird die Tendenz der Lähmung des Verifikationssystems wesentlich verstärkt. Bestimmungen der Konvention über die Verifizierung der von den Mitgliedstaaten übernommenen Verpflichtungen werden durch Budgetentscheidungen untergraben mit dem Ergebnis, dass ein Teil der erforderlichen Inspektionen nicht durchgeführt werden kann. Eingeschränkt sind dadurch Inspektionen von CW, zeitweilig sogar Inspektionen der Vernichtung dieser Waffen und der Waffenfabriken. Mehr als zwei Drittel aller geplanten und von den Vertragsstaaten beschlossenen Inspektionen in der chemischen Industrie werden nicht mehr durchgeführt. Einen Mechanismus zu demontieren, der Sicherheit vor dieser Art von Massenvernichtungswaffen und ihrer Verbreitung schaffen soll,  bedeutet einen groben Bruch der Konvention.

Die oben genannten sowie eine ganze Reihe weiterer rechtswidriger Praktiken stehen in Widerspruch zur völkerrechtlich bindenden Chemiewaffen-Konvention. Es handelt sich in Wirklichkeit um rechtswidrige Vertragsänderungen, die mit Konventionsartikel XV unvereinbar sind. Darin wird bestimmt, dass Konventionsänderungen von den Staaten in gleicher Weise angenommen und ratifiziert werden müssen, wie das bei der Konvention selbst der Fall war.  Das heisst, dass verfassungsmässig zuständige Organ aller beteiligten Mitgliedstaaten muss der Änderung ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Bundesrepublik Deutschland wäre das der Bundestag. Dieser wurde bisher aber nicht einmal über Änderungen informiert. Die aktuelle Praxis missachtet nicht nur Völkerrecht, sondern auch nationales Recht, insbesondere das vom Bundestag beschlossene Gesetz, mit dem die Konvention ratifiziert wurde.

In den Berichten des General-Direktors gab es oft Anlässe, auf ernste Mängel bei der Einhaltung der übernommen Verpflichtungen hinzuweisen. Staaten hatten Schwierigkeiten, den Erfordernissen der Konvention Rechnung zu tragen und ihrer Verantwortung nachzukommen. Die Reaktion des Exekutivrates bestand meistens darin, diese Berichte für vertraulich zu erklären, so dass sie nicht an die Öffentlichkeit gelangen konnten. Dadurch werden Bedingungen geschaffen, unter denen solche Missstände nicht zu überwinden sind. Probleme entstehen vor allem dann, wenn Mitgliedstaaten die für die Durchführung der Konvention erforderliche nationale Gesetzgebung entweder gar nicht erlassen haben, oder wenn diese nicht ausreichend ist. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Konvention ist nicht einmal die Hälfte der Mitgliedstaaten, darunter auch Mitglieder des Exekutivrates, ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Organisation über ihre zur Durchführung der Konvention erlassene Gesetzgebung zu informieren.

Dem Exekutivrat ist übertragen worden, permanent über die Vertragseinhaltung zu wachen und ständig die Effektivität des Verifikationsregimes zu erhöhen. Er hat diese wichtige Funktion bisher ungenügend wahrgenommen. Das bezieht sich sowohl auf politische wie auf praktisch-technische Probleme. Bei letzteren sind beispielsweise immer noch die Grenzwerte für Konzentrationen bestimmter chemischer Substanzen festzulegen. Werden diese  überschritten, sind chemische Produkte meldepflichtig. Wenden Staaten unterschiedliche Massstäbe bei derartigen Meldungen an, kann die Statistik keine Unregelmässigkeiten oder mögliche Verstösse anzeigen. Zugleich melden dann Vertragsstaaten chemische Betriebe nach unterschiedlichen Kriterien. Demzufolge werden sie in einigen Vertragsstaaten kontrolliert, in anderen aber nicht. Es gibt bisher auch keine Einigung über Kriterien, nach denen eine Anlage wegen ihrer erhöhten Gefahr für Ziel und Zweck der Konvention häufiger und intensiver zu verifizieren ist als andere. Die Konvention verlangt mehrfach eine Differenzierung von Verifizierungsmassnahmen nach objektiven Kriterien. Diese findet aber nicht statt.

Wenn überhaupt, dann entscheidet der Exekutivrat durch Konsensus, also wenn alle seine Mitglieder zustimmen. Die Konvention verlangt jedoch, dass er Sachfragen mit Drei-Viertel-Mehrheit, prozedurale Fragen mit einfacher Mehrheit entscheidet. Durch die widerrechtliche Bedingung, nur im Konsensus zu entscheiden, wurde eine Art Vetorecht zu konstruiert. Das erklärt, warum in seinen Entscheidungen oft Positionen eines kurzsichtigen machtpolitischen Egoismus zum Ausdruck kommen und nicht solche kollektiver Sicherheitsinteressen, wie sie in der Konvention verankert sind. An die Stelle der dem Exekutivrat gestellten Aufgabe, „die Durchführung und Erfüllung der Konvention wirksam zu fördern“ (Artikel VIII, Paragraph 31), tritt die systematische Deformation der Konvention im Sinne einer unipolaren Weltordnung unter westlicher Dominanz. Deswegen verdrängen Reglementierung und Geheimniskrämerei eine transparente, effektive Verfahrensweise. Da der Rat eine Schlüsselfunktion für die Vorbereitung der Sitzungen der Konferenz der Mitgliedstaaten hat, wirkt sich dies auch negativ auf die Arbeit des höchsten Organs der OPCW aus.

Die Konferenz der Mitgliedstaaten und der Exekutivrat können gemeinsame Auffassungen zu den Problemen der Konventionsdurchführung nur erfolgreich entwickeln, wenn öffentliche Diskussion und transparente Entscheidungsfindung an die Stelle von Anonymität und Geheimniskrämerei treten. Die Prozedurregeln dieser Organe sind einzuhalten und in einer Weise zu nutzen, dass die Autoren und Befürworter von Entscheidungsanträgen erkennbar werden ebenso wie diejenigen, die Vorschläge ablehnen. Die zu lösenden Probleme und die Argumente der Teilnehmer eines Disputes dürfen der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben. Sonst führt das dazu, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Arbeit dieser Organisation gleich null wird, so wie es gegenwärtig der Fall ist. Das OPCW-Grundsatzpapier über Vertraulichkeit (Teil III, Paragraph 12) verbietet ausdrücklich, Fälle der Nichteinhaltung der Konvention unter dem Deckmantel ihrer 'Vertraulichkeit' zu verbergen. Erst wenn die Wahrheit über Einhaltung oder Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen den Regierungen, den Parlamenten und der Öffentlichkeit bekannt ist, wird eine fruchtbare Diskussion über notwendige Veränderungen möglich. Gewährleistung von Transparenz bei Verhandlungen und Entscheidungsfindung wird unverantwortlichem Verhalten keinen Raum geben und zu positiven Veränderungen anspornen. Die stärkere Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, von Vertretern der chemischen Industrie und der Wissenschaft in Diskussion und Entscheidungsvorbereitung zu Grundfragen der Konvention ist dringend erforderlich.

Der aktuelle Stand ist unvereinbar mit Geist und Buchstaben der Konvention. Er gefährdet ihr Ziel und ihren Zweck. Um einen möglichen Kollaps zu verhindern, muss als erstes die Wahrheit über die reale Situation uneingeschränkt offengelegt werden. Voraussetzung für die Lebensfähigkeit der Konvention ist eine informierte Öffentlichkeit. Es ist nicht hinnehmbar, einen Zustand aufrechtzuerhalten, bei dem unter dem Vorwand des Schutzes vertraulicher Informationen Missstände vertuscht werden.

Die Konvention als Instrument der Abrüstung der Staaten könnte auch eine wirksame Schranke gegen den Missbrauch giftiger Chemikalien für terroristische Zwecke sein. Falls es gelingt, chemische Waffen weltweit zu eliminieren, wäre die Möglichkeit beseitigt, dass sich Terroristen solcher Waffen bemächtigten. Zugleich würde die volle Umsetzung der Bestimmungen der Konvention im Hinblick auf die legitime Nutzung von Listenchemikalien sowohl im Sinne nationaler Regelungen als auch im Hinblick auf die internationalen Kontrollbestimmungen der Konvention den möglichen Zugriff von Terroristen zu relevanten Chemikalien erschweren. Daraus ist abzuleiten: Die universelle Vernichtung chemischer Waffen und der Produktionsanlagen solcher Waffen und die Verhütung des Missbrauchs der chemischen Forschung und Produktion für nicht verbotene Zwecke ist zugleich ein wichtiger Schutz vor terroristischem Missbrauch. Universalität bedeutet, dass alle Staaten die Verpflichtungen in Artikel I der Konvention ausnahmslos erfüllen. Die Kontrollmassnahmen der Mitgliedstaaten, ihre Gesetzgebung zur Durchführung der Konvention einschliesslich der über die Strafbarkeit von Verletzungen der Verbote in Artikel I und die von den Mitgliedstaaten rückhaltlos unterstützte Kontrolltätigkeit der OPCW würden dem chemischen Terrorismus den effektiv entgegenwirken. Diese Möglichkeit muss voll genutzt werden.

1.2 Aktuelle Aufgaben für Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in den politischen Organen der OPCW

  • Uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze für die Verifizierung der Konvention, insbesondere:
  1. Unabhängigkeit des Technischen Sekretariats und seiner Inspektoren von Weisungen einzelner Mitgliedstaaten, Immunität der Inspektoren, ihrer Aufzeichnungen und ihrer Ausrüstung;
  2. Zugang zu den zu inspizierenden Anlagen und deren Dokumentation, wie es von der Konvention vorgesehen ist;
  3. unabhängige Analyse von Proben entsprechend den Vorschriften;
  4. Entscheidung der Inspektionsgruppe bei Meinungsverschiedenheiten mit dem inspizierten Staat, ob eine Inspektionsmassnahme zur Erfüllung des Inspektionsauftrages erforderlich ist.
  • Abrücken von Versuchen, das Verifizierungssystem der Konvention durch Beschneidung des Budgets zu blockieren und Wiederherstellung der finanziellen Bedingen für die Ausführung der durch die Konvention verlangten und vereinbarten Verifizierungsmassnahmen. Diese sind unabdingbare Garantien für die Sicherheit vor chemischen Waffen.

  • Die Deformierung der Konvention muss überwunden werden. Eine Diskussion darüber innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten muss unverzüglich begonnen werden. Es ist zu klären, welche Position Vertreter der Bundesregierung einnehmen und was erforderlich ist, der Konvention uneingeschränkte Gültigkeit zu verschaffen. Eine gemeinsame Position der EU-Mitglieder ist anzustreben.

  • Herstellung von Effektivität und Transparenz der Arbeit des Exekutivrates und der anderen der Organe der OPCW. Die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit sind über den Stand der Vertragseinhaltung zu informieren. Dies schliesst korrekte Informationen über nicht korrigierte Vertragsverletzungen und ungelöste Probleme bei der Verwirklichung von Vertragsvorschriften ein. Solche Probleme sind unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten und der interessierten Öffentlichkeit (Industrie, Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und Wissenschaftler) zu lösen.

  • Die Bestimmungen der Konvention dürfen nur mit Zustimmung der Parlamente der Mitgliedstaaten, die an einem Veränderungsverfahren teilnehmen, geändert werden. Es sind Garantien zu schaffen, dass die Rechte des Bundestages entsprechend Artikel XV der Konvention respektiert und die Folgen ihrer Verletzung korrigiert werden.  

Auf dieser Basis kann dann die Anpassung der Konvention an die praktischen Erfahrungen und an die neueste wissenschaftlich-technische Entwicklung in Angriff genommen werden. Das ist besonders auf dem Gebiete der Industrieverifikation unumgänglich. Während der Verhandlungen vor mehr als 10 Jahren schien die biologische/biochemische Synthese von toxischen Chemikalien meist noch eine entfernte Möglichkeit. Durch Genmanipulation und Entdeckung von Mikroorganismen, die unter extremen Bedingungen in chemischen Produktionsanlagen wirken können, verändert sich gegenwärtig die Lage schnell.

Die Chemiekonvention kann durchaus neuen Anforderungen, die sich aus der Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Bedingungen ergeben, angepasst werden. Die Definition chemischer Waffen in Artikel II bietet dafür die flexible Grundlage. Der Anhang über Chemikalien, auf dessen Grundlage die Objekte für Routineinspektionen auszuwählen sind, ist nach Artikel XV, Absatz 5 einem einfachen Modifikationsverfahren unterworfen. Das gleiche gilt für Änderungen verwaltungsmässiger und technischer Art in anderen Anhängen der Konvention. Die Konferenz der Vertragsstaaten hat die Aufgabe, die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen zu überprüfen, die auf die Wirksamkeit der CW-Konvention Auswirkungen haben können. Zu diesem Zwecke wurde ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt, um die Konferenz, den Exekutivrat und die Vertragsstaaten fachlich zu beraten. (Artikel VIII, Absatz 21 (h)).

Diese Veränderungen sind unaufschiebbar, insbesondere für die Vorbereitung der in einem Jahre stattfindenden Überprüfungskonferenz.

2 Die chemischen Waffen in Russland vernichten

Es liegt im Sicherheitsinteresse Deutschlands wie aller europäischer Staaten, dass sämtliche chemischen Waffen in Russland unter internationaler Kontrolle innerhalb vorgesehener Fristen vernichtet werden. Deshalb ist es notwendig, die von der CW-Konvention geforderte Zusammenarbeit der Vertragsstaaten auf die Vernichtung dieser Waffen auszudehnen. Die Bereitschaft dazu ist bereits von einer ganzen Anzahl europäischer Staaten demonstriert worden, ohne dass bemerkenswerte praktische Fortschritte erzielt wurden. Ein möglichst einheitliches Hilfsprogramm sollte als vorrangige Aufgabe europäischer Sicherheitspolitik gemeinsam mit Russland erarbeitet und realisiert werden.

Von 40.000 t in Russland gelagerten chemischen Kampfstoffen können Gefahren für alle europäischen Völker ausgehen.  Das bedingungslose Verbot des Einsatzes chemischer Waffen durch die Konvention und die Verpflichtung der Besitzer solcher Waffen für deren Vernichtung ist nicht gleichbedeutend mit absoluter Sicherheit vor derartiger Gefahr. Das anzunehmen hiesse, die Lehren der Geschichte zu missachten. Das Schicksal des Genfer Protokolls bestätigt: Solange Waffen existieren, werden sie unter Umständen auch angewandt.

Die politischen und ökonomischen Schwierigkeiten Russlands haben sich negativ auf die Möglichkeiten, seine chemischen Waffen zu vernichten, ausgewirkt. Die erforderliche Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den vier beteiligten Ebenen: Örtliche Gemeinden, regionale Verwaltungen, Zentralregierung und internationale Gemeinschaft, ist bisher nicht zustande gekommen. Es fehlte an klaren Verantwortlichkeiten und an Transparenz für die Verwendung bereitgestellter Mittel. Die Aufgaben der Vernichtung chemischer Waffen blieb im wesentlichen eine Angelegenheit der Bürokratie der vier beteiligten Ebenen und wurde nicht zu einer Angelegenheit der Öffentlichkeit, sowohl Russlands als auch aller potentiellen Geberländer. Hinzu kommt, dass versucht wurde, die Einlösung von Hilfeversprechen gegenüber Russland mit politischen Bedingungen zu verknüpfen. 

Die russische Regierung beschloss Ende 2001 ein CW-Vernichtungsprogramm. Für seine Durchführung wurde eine Munitionsagentur errichtet sowie eine staatliche Kommission. Letztere soll für die Zusammenarbeit der staatlichen Organe auf den verschiedenen Ebenen und der nichtstaatlichen Organisationen bei der chemischen Abrüstung sorgen.

Die OPCW hat beschlossen,  sich für die Koordinierung der internationalen Hilfe einzusetzen. Effektive Kontrolle durch die OPCW würde die nationale Kontrolle der Waffenvorräte und Produktionsfabriken für solche Waffen ergänzen und stimulieren.

Das gemeinschaftliche Interesse an der raschen CW-Vernichtung sollte die Mitgliedstaaten der CW-Konvention dazu bewegen, ihre Zusammenarbeit auch auf Gebiete auszudehnen, die nach der Konvention der Verantwortung der CW-Besitzer unterliegen. Daraus, dass sich bereits europäische Staaten an Projekten zur Unterstützung der CW-Vernichtung in Russland beteiligen, kann man schliessen, dass dies im Prinzip akzeptiert wird. Wie aus der Übersicht im Kapitel 3.3 hervorgeht, wird aber internationale Hilfe bisher in viel zu geringem Umfang, nicht effektiv und ohne klares Konzept geleistet. Folgende Schritte können eine effektive Hilfe bei der zügigen CW-Vernichtung in Russland erreichen:

  • Die europäischen Staaten erarbeiten ein gemeinschaftliches Hilfsprogramm, das die EU-Staaten umfasst und für andere Staaten, wie Schweiz und Norwegen oder Japan, offen ist. Selbst wenn die US-Regierung ihre unterbrochenen Hilfeleistungen wieder fortsetzen sollte, muss der Umfang der Leistung durch andere Länder erheblich erhöht werden. Entscheidend wäre es, wenn Deutschland, Frankreich und Grossbritannien voran gingen. Von diesen drei Staaten hat sich bisher nur Deutschland mit einem nennenswerten Beitrag beteiligt.

  • Das Hilfsprogramm muss, um zum Ziele zu führen, mit entsprechenden Mitteln ausgestattet sein. Unter den Faktoren für den Umfang von Hilfsleistungen sind besonders die Gesamtkosten – 4 bis 8 Milliarden US-Dollar – und die gegenwärtige wirtschaftliche Situation Russlands, zu berücksichtigen. Bei der Diskussion um Massstäbe für die Grössenordnung der zu leistenden Hilfe sollte man sich vor Augen führen, wieviel für den Schutz der eigenen Bevölkerung vor chemischen Waffen aufzubringen wäre. Eine Milliarde Euro wäre zum Schutz vor chemischen Waffen bei weitem nicht ausreichend für Deutschland.

  • Ein einheitliches Hilfsprogramm verlangt einheitliches Handeln bei dessen Ausarbeitung und Verwirklichung. Das erfordert, dass die europäischen Geberländer möglichst ein einheitliches Programm unter Mitwirkung Russlands aufstellen und vereinbaren. Dabei sind die einzelnen ausländischen Leistungen mit den von Russland zu bewirkenden zu verbinden. Bei Aufstellung und Verwirklichung des Programms sind auch die kompetenten nichtstaatlichen Organisationen (wie Green Cross International) und die Vertreter der Industrie zu beteiligen.

  • Die Wirtschaft der Geberländer sollte möglichst je nach Umfang des Beitrags des jeweiligen Landes an der Massnahmen zur Realisierung des Programms beteiligt werden. Weitere Massnahmen ökonomischer Art könnten Anreiz für effektive Hilfsmassnahmen sein.

Zusammenfassung:

  • Die Vernichtung der chemischen Waffen in Rußland ist entscheidend für den Erfolg der CWC und im Interesse der europäischen Sicherheit.

  • Abrüstungshilfe für Rußland bei der Vernichtung chemischer Waffen ist die Nagelprobe für  die Ernsthaftigkeit politischer Erklärungen über europäische Sicherheitsfragen.

  • Eine solche Hilfe bedarf der Koordinierung bezüglich des Geldflusses, der Projektwahl und der Verteilung der Mittel auf die Projekte.

  • Ein Koordinierungsgremium wäre zu schaffen, das durch eine internationale Stiftung organisiert werden könnte. Seinem Vorstand sollten unabhängige internationale Persönlichkeiten angehören.

  • Rußland muß die Hilfe der Geberländer zur ”Chefsache” machen und bürokratische Hürden beseitigen. Die Beziehungen zwischen Russland und den Geberländern sollten durch gegenseitige Offenheit und Verlässlichkeit geprägt sein.

  • Es ist zu prüfen, ob für die Geberländer ökonomische Anreize für Hilfeleistungen schaffen können.

3 Hintergrundinformationen zu den Kapiteln 1 und 2

3.1 Geschichte

Chemische Waffen gab es bereits im Altertum. In neuerer Zeit verboten die Brüsseler Deklaration (1874), die Haager Deklaration (1899) und die Hager Landkriegs-Konvention (1907) die Anwendung derartiger Waffen. Trotzdem wurde im I. Weltkrieg, zuerst von Deutschland, Giftgas (besonders Chlorgas und Senfgas) in grossem Umfang angewandt. Während des ersten Weltkrieges wurden durch chemische Waffen 1.300.000 Menschen geschädigt, davon wurden 100.000 getötet. Das "Genfer Protokoll zum Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und anderen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln in Kriegen", 1925 unterzeichnet, bekräftigte die existierenden völkerrechtlichen Normen. Es trat 1928 in Kraft. Ihm gehören 132 Staaten an. Es kodifiziert auch Völkergewohnheitsrecht, das alle Staaten bindet. Verboten ist im Protokoll die Anwendung, aber nicht den Besitz solcher Waffen. Viele Staaten behielten sich bei Unterzeichnung des Protokolls das Recht vor, derartige Waffen gegen denjenigen anzuwenden, der sie mit solchen Waffen angreift. Das Wettrüsten mit chemischen und bakteriologischen Waffen ging trotz des Protokolls weiter. Derartige Waffen wurden angewandt u.a. von Italien gegen Abessinien, von Japan im Kriege gegen China, von Nazi-Deutschland in Vernichtungslagern, von den USA gegen Vietnam, im ersten Golfkrieg von Irak (auch gegen eine Siedlung von Kurden, was allein etwa 5000 zivile Opfer kostete) und auch von Iran.

Am Ende des kalten Krieges besassen die USA 31.200 t und Russland 40.000 t einsatzbereiter Kampfstoffe mit unvorstellbarer Gefährlichkeit für die Menschheit. Die USA hatten sogenannte Binärwaffen entwickelt. Diese bestehen aus zwei oder mehreren Chemikalien, die, jede für sich relativ ungiftig, getrennt voneinander gelagert und transportiert werden können. Erst während der Anwendung der Waffe werden die Substanzen miteinander vermischt, zur chemische Reaktion gebracht und entfalten ihre todbringende Wirkung. Kurz vor Abschluss der Verhandlungen zum CW-Verbot wurde, u.a. durch Widerstand in der chemischen Industrie der USA, die Produktion dieser Waffen abgebrochen. Mit der Einführung von Binärwaffen wäre womöglich die Gefahr einer neuen Runde des Wettrüstens ausgelöst worden, was den Erfolg der Verhandlungen verhindert oder zumindest in Frage gestellt hätte.

Verhandlungen zum Verbot chemischer und bakteriologischer Waffen wurden erstmalig 1968 in die Tagesordnung der Genfer Abrüstungskonferenz aufgenommen. In dieser Zeit war angesichts der massenhaften Anwendung von Herbiziden und Reizgasen durch die USA im Kriege gegen Vietnam die Besorgnis gegenüber chemischen Waffen gewachsen. Die WHO hatte einen Bericht vorgelegt, der die Gefährlichkeit bakteriologischer und chemischer Waffen belegte.

Die Verhandlungsteilnehmer einigten sich zunächst auf ein umfassendes Verbot bakteriologischer Waffen. Die Biowaffenkonvention (BWC) wurde 1972 den Staaten zur Unterschrift unterbreitet. Inzwischen sind ihr 144 Staaten beigetreten. Die BWC enthält keine Bestimmungen über Verifikation. Verhandlungen der Genfer Abrüstungskonferenz über ein Protokoll zur Ergänzung der BWC mit Verfikations-Massnahmen sind durch die strikte Ablehnung der US-Regierung vorerst gescheitert.

Wie in Artikel IX der BWC festgelegt, begannen Mitte der siebziger Jahre Verhandlungen in der Genfer Abrüstungskonferenz über eine CWC. Seit 1975 gehörten beide deutsche Staaten dem damals auf 40 Mitglieder erweiterten Verhandlungsorgan an. Auf Initiative der DDR wurden seit Mitte der achtziger Jahre Konsultationen zwischen den Delegationen der DDR, der BRD und der CSSR über Probleme der Konvention durchgeführt. Dadurch näherten sich die Positionen beider deutscher Staaten einander an. Beide haben wesentlich zum Verhandlungserfolg beigetragen. 1992 nahm die Genfer Abrüstungskonferenz den Konventionstext an, dessen Schlussfassung unter dem Vorsitz von Botschafter Dr. Adolf von Wagner ausgehandelt worden war. Die UNO-Vollversammlung bestätigte den Text. Die Konvention wurde am 13. Februar 1993 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 29. April 1997 in Kraft.

Im Konventionstext waren bei Abschluss der Verhandlungen eine ganze Reihe technischer Fragen offen geblieben, die in der Zeit zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten der Konvention gelöst werden sollten. Zu diesem Zwecke bildeten die Unterzeichnerstaaten eine Vorbereitungskommission. Diese Kommission sollte auch den Kern des Technischen Sekretariats der künftigen Organisation entwickeln. Die Vorbereitungskommission schuf eine Reihe wichtiger Bedingungen, verfehlte aber ihre Aufgabe in zweierlei Hinsicht: Wesentliche Prozeduren und technische Vorbereitungen wurden nicht oder mangelhaft erledigt. Andererseits wurden unter dem Vorwand, vertrauliche Informationen zu schützen, Ecksteine der Konvention für effektive und unabhängige Verifikation durch ein Regelwerk überlagert, das in wesentlichen Teilen mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar war. Diese faktischen Änderungen wurden unter Verletzung des Artikels XV (Änderungen) der Konvention durch die Hintertür - an den für die Ratifizierung von Änderungen zuständigen Verfassungsorganen (den Parlamenten) vorbei - beschlossen.  Die Bundesrepublik Deutschland hat sich aktiv auch daran beteiligt.

Die Ursachen dieser gefährliche Entwicklung liegen in der veränderten politischen Lage nach Abschluss der Verhandlungen (1992): Der politische Stellenwert von Abrüstung war wesentlich gesunken. Die USA und Russland waren die beiden Staaten mit den weitaus grössten Vorräten an chemischen Waffen. In beiden Staaten bestanden längere Zeit erhebliche Widerstände gegen eine Ratifizierung der Konvention. Andere Staaten wollten nur ratifizieren, nachdem diese beiden Staaten ratifiziert haben. Diese Unsicherheiten wurden genutzt, um den Boden für Massnahmen zur Schwächung des Verifikationsregimes der Konvention zu bereiten. Es wurde ungerechtfertigte Angst vor Spionage durch die Organisation geschürt. In der Vorbereitungskommission entstand eine Krise, wodurch die Erfüllung ihres Mandats in Frage gestellt wurde. Diese Entwicklung ist von mehreren einflussreichen Staaten, auch von der Bundesrepublik Deutschland, zu verantworten. Das Verhalten der USA hat dabei zweifellos eine wesentliche Rolle gespielt. Die USA hatten die Konvention erst unmittelbar vor ihrem Inkrafttreten ratifiziert und an Bedingungen geknüpft, die   Grundsatzbestimmungen der Konvention widersprachen. Dazu gehört z.B., dass verboten wurde, chemische Proben aus Inspektionsobjekten der USA in speziellen Laboratorien ausserhalb der USA zu analysieren. Ferner wurde durch den Kongress dem Präsidenten der USA das Recht zugesprochen, Verdachtsinspektionen in den USA abzulehnen. Die Deklaration der zu kontrollierenden Industrieobjekte und der Beginn von Industrieinspektionen in den USA wurde um Jahre verzögert. All das war der Beginn einer Entwicklung, mit der für die USA und andere einflussreiche Staaten Sonderbedingungen geschaffen wurden, durch die die Verifikation der Konvention unzulässig eingeschränkt und Verifikationsergebnisse manipuliert werden können.

3.2 Hauptinhalt der CW-Konvention

Die wichtigsten Verpflichtungen der Konvention sind im Artikel I festgelegt. Danach sind alle Aktivitäten verboten, die mit der Entwicklung, der Produktion, dem Erwerb und der Weitergabe chemischer Waffen oder ihrer Anwendung zusammenhängen.

Verboten ist ebenfalls, jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat durch die Konvention verboten sind. Tränengas und andere Reizstoffe dürfen nicht als Mittel der Kriegführung angewandt werden.  Wenn ein Einsatz von Gewalt innerhalb eines Staates nicht den Charakter eines Polizeieinsatzes, sondern einer militärischen Operation hat, d.h. bei bürgerkriegsähnlichen Kampfhandlungen, ist der Einsatz von Tränengas und anderen Reizstoffen verboten.

Jeder Staat, der verbotene Waffen oder Produktionsanlagen für solche Waffen besitzt oder auf einem Territorium unter seiner Kontrolle hat, muss diese vernichten.

Die Konvention lässt keine Einschränkung der Verpflichtungen (z. B. durch Vorbehalte) zu.

Gemäss Artikel II sind verbotene Gegenstände:

    1. Toxische Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe, ausgenommen sie dienen Zwecken, die durch diese Konvention nicht verboten sind, solange die betreffenden Arten und Mengen mit solchen Zwecken vereinbar sind;
    2. Munition und Vorrichtungen, die eigens dafür bestimmt sind, die unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien freizusetzen und dadurch den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
    3. jede Ausrüstung, die eigens für den unmittelbaren Einsatz im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Buchstaben b bezeichneten Munition oder Verrichtungen bestimmt ist.

”Nicht verbotene Zwecke” im Sinne der Konvention sind nach Artikel II:

  • friedliche Zwecke, wie z.B. industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische Zwecke;
  • Schutzzwecke sowohl zum Schutz vor beliebigen toxischen Chemikalien als auch zum Schutz vor chemischen Waffen;
  • militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz toxischen Eigenschaften von Chemikalien als Mittel der Kriegführung zusammenhängen. Vom Verbot ausgeschlossen sind toxische Chemikalien, die als Explosivstoffe, Treibstoffe für Raketen, Brandbeschleuniger usw. angewendet werden;
  • Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschliesslich der Bekämpfung innerer Unruhen (siehe Artikel I oben).

Die Definition erfasst nur solche Chemikalien, die für Menschen oder Tiere toxisch sind. Daraus wird abgeleitet, dass Herbizide vom Verbot ausgeschlossen sind. Dem kann man entgegensetzen, dass eine Zusammensetzung oder Dosierung von Herbiziden verboten ist, die notwendigerweise Menschen Schaden zufügen muss (wie z.B. Agent Orange, das im Krieg gegen Vietnam verwendet wurde). Des Genfer Protokoll verbietet die Anwendung von Herbiziden zu Kriegszwecken. Ebenso die Konvention über das Verbot der Umwandlung der Umwelt zu militärischen Zwecken (ENMOD).

Ferner legt dieser Artikel fest, was Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen sind.

Artikel III regelt die Meldepflicht von allen chemischen Waffen und Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen. Damit wird die Unterscheidung zwischen den zwei Gruppen von Vertragsstaaten erkennbar: Diejenigen, die chemische Waffen und entsprechende Produktionsanlagen besitzen, sind zur chemischen Abrüstung verpflichtet und unterliegen entsprechenden Massnahmen zur Verifikation, die ”Nichtbesitzer” haben keine derartigen Pflichten.

Die folgenden Artikel IV und V spezifizieren die Pflichten der Vertragsstaaten, die eine positive Meldung zu Artikel III abgegeben haben. Neben den entsprechenden Teilen des Anhangs über die Durchführung und Verifikation enthalten diese Artikel die Regeln für die Vernichtung chemischer Waffen bzw. von Anlagen zur Herstellung solcher Waffen. Diese Regeln sollen durch strikte internationale Verifikation, darunter Kontrollen an Ort und Stelle, sichern, dass 

  • alle chemischen Waffen und Anlagen zur Herstellung solcher Waffen gemeldet werden;
  • alle gemeldeten Waffen und Anlagen in einer grundsätzlich nicht umkehrbaren Art und Weise vernichtet werden.  Die Vernichtung muss unter systematischer Verifikation an Ort und Stelle erfolgen. Die Sicherheit der Menschen und der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein. Bei Produktionsanlagen für chemische Waffen ist eine Konversion in eine Anlage für erlaubte Zwecke möglich;
  • die Vernichtung nach einem zu vereinbarenden Zeitplan erfolgt.  Sie beginnt für Anlagen zur Herstellung von CW ein Jahr, für CW zwei Jahre nach Inkrafttreten der Konvention. Sie muss für Anlagen und Waffen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten abgeschlossen sein. Bei CW ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung um fünf Jahre möglich.

Es ist ferner festgelegt, dass die Kosten für die Vernichtung und deren Verifikation durch den betreffenden Staat selbst zu tragen sind.

Artikel VI verpflichtet alle Vertragsstaaten, dafür zu sorgen (u.a. durch Rechtsvorschriften und eigene Kontrollen), dass sämtliche Aktivitäten mit toxischen Chemikalien in Produktionsbetrieben, Laboratorien u.ä. mit der Konvention vereinbar sind. Das heisst, sie dürfen nur "nicht verbotenen Zwecken", wie in Artikel III definiert, dienen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet und jeden anderen Ort unter der Kontrolle jedes Vertragsstaates. Sie soll gewährleisten, dass keine der in Artikel I verbotenen Handlungen, getarnt als kommerzielle oder wissenschaftliche Tätigkeiten, unentdeckt bleiben. Die Organisation verifiziert nur wichtige Teile der chemischen Aktivitäten des Vertragsstaates. Verifikationsmassnahmen der Organisation sollen den Vertragsstaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtung unterstützen. Die dabei gewonnenen Fakten und Erkenntnisse müssen den Schluss zulassen, dass der Vertragsstaat seiner Verantwortung unter Artikel VI gerecht wird.

Artikel VI sieht vier verschiedene Regimes für Verifikation vor. Welches Regime angewandt wird, hängt von den in der Anlage produzierten oder verarbeiteten chemischen Substanzen ab. Wissenschaftlich-technisch bedingte Änderungen der Regimes oder der Zuordnung von Chemikalien zu solchen Regimes werden durch ein vereinfachtes Modifikationsverfahren erleichtert (Artikel XV, Absatz 4).

Die Durchführung der Konvention erfordert nach Artikel VII Massnahmen der Mitgliedstaaten, die verhindern, dass Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden, die aufgrund der Konvention verboten sind. Das erfordert auch der Erlass von Strafgesetzen in bezug auf in der Konvention verbotene Tätigkeiten. Die Strafgesetze sollen sich auch auf solche Handlungen erstrecken, die von Staatsbürgern des Vertragsstaates ausserhalb dessen Hoheitsgewalt vorgenommen werden. (Ein Bürger des Vertragsstaates A, der im Land C an der Herstellung chemischer Waffen beteiligt ist, soll bestraft werden, als hätte er diese Tat im Vertragsstaat A begangen). Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechende gesetzliche Bestimmungen erlassen (Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 52, S. 1954 bis 1960). Die Vertragsstaaten sollen bei der Durchführung der Konvention zusammenarbeiten und sich die erforderliche Rechtshilfe leisten. Zur Durchführung der vertraglich notwendigen Meldepflichten und zur Unterstützung der Inspektionen sind ebenfalls Rechtsvorschriften erforderlich. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, mit der Organisation bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere dem Technischen Sekretariat Hilfe zu leisten. Zu diesem Zwecke hat er eine nationale Behörde zu errichten, die als Anlaufstelle für die Verbindung und Zusammenarbeit mit der Organisation und anderen Vertragsstaaten dient.

Durch Artikel VIII wurde die OPCW errichtet. Ihr gehören alle Vertragsstaaten an. Sie soll Ziel und Zweck der CWC einschliesslich der Verifikation verwirklichen. Die OPCW soll Forum für Konsultation und Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein. Sie hat ihren Sitz in Den Haag.

Die Organisation wird verpflichtet, Verifikationsmassnahmen auf in einer Weise durchzuführen, die ihre Ziele fristgemäss erreicht und trotzdem so zurückhaltend wie möglich verfährt. Mit grosser Sorgfalt sind vertrauliche Informationen über militärische und zivile Aktivitäten, die ihr dabei bekannt werden, zu schützen. Ein Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen enthält dazu ausführliche Regeln.

Die Organe der Organisation sind die Konferenz der Mitgliedstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat. Das Technische Sekretariat ist mit der Durchführung der Verifikationsmassnahmen der Organisation betraut.

Die Organisation ist mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit ausgestattet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dürfen der Generaldirektor der Organisation, die Inspekteure und sonstigen Mitglieder des  Personals Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Die Vertragsstaaten ihrerseits sind verpflichtet, den ausschliesslich internationalen Charakter dieses Personenkreises zu respektieren. Um unabhängige Inspektionsergebnisse zu sichern, geniessen Inspektoren weitgehende diplomatische Vorrechte und Immunitäten. Diese garantieren die Unverletzlichkeit ihrer Person, die Unverletzlichkeit ihrer Wohn- und Arbeitsräume, Unterlagen und Aufzeichnungen, mitgeführter Proben und Geräte.

Zusätzlich zu routinemässigen Inspektionen entsprechend der Artikel IV, V und VI sieht Artikel IX die Möglichkeit von Verdachtsinspektionen vor. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, eine Verdachtsinspektion zu beantragen, wenn er das zur Klarstellung des Sachverhalts einer möglichen Nichteinhaltung der Konvention für notwendig hält.  Im Artikel IX verpflichten sich alle Staaten, dem Technischen Sekretariat der Organisation eine solche Inspektion zu gestatten. (Bisher hat kein Vertragsstaat von dem Recht, eine Verdachtsinspektion zu beantragen, Gebrauch gemacht).

3.3 Die Vernichtung der chemischen Waffen in Russland

Die Vernichtung vorhandener CW-Vorräte und CW-Produktionsanlagen unter systematischer Kontrolle ist das Hauptanliegen der OPCW in den ersten zehn Jahren ihres Bestehens gewesen. Den Vertragsstaaten und der Organisation wurden für diesen Zeitraum umfangreiche Aufgaben übertragen.

Die Konvention sieht vor, dass chemische Waffen entsprechend den vereinbarten Plänen weltweit vernichtet werden. Dabei soll den Sicherheitsinteressen aller Mitgliedstaaten, die CW und CW-Produktionsanlagen besitzen, Rechnung getragen werden. Das wäre nicht der Fall, wenn CW-Vorräte und Produktionsanlagen eines oder mehrerer Staaten längere Zeit weiter existierten, während die anderen ihre Verpflichtung zu Waffenvernichtung längst erfüllt haben.

Für Russland bedeutet das, 40.000 t chemische Kampfstoffe, dazugehörige Munition und ausserdem viele grosse CW-Produktionslagen fristgemäss zu vernichten oder zu konvertieren. Das müsste bis 2007, oder im Falle einer Verlängerung, bis 2012 erfolgen. Experten haben die Kosten dafür auf 4 bis 8 Milliarden US-Dollar geschätzt. Angesichts seiner ökonomischen und finanziellen Lage ist es Russland ohne weitgehende internationale Hilfe nicht möglich, ein derartiges Programm zu erfüllen. Im November 1001 errichtete die russische Regierung  eine spezielle Agentur für die Koordinierung eines CW-Vernichtungsprogramms. Sie soll die Fonds der Regierung und der Geberländer kontrollieren und einsetzen.   

Insgesamt 260 Millionen US-Dollar an ausländischer Hilfe wurden bisher für diesen Zweck geleistet. Das ist ein Bruchteil der geschätzten Gesamtkosten. Die USA haben mit 192 Millionen  den grössten Teil der bisher geleisteten Hilfe getragen, hatten aber weitaus mehr zugesagt. Jetzt haben sie jegliche Hilfe storniert. Weitere Helferländer sind: Deutschland, Kanada, Italien, Norwegen, Schweden, Schweiz, Die Niederlande, Grossbritannien, Finnland und die EU. Die von ihnen übernommenen Beiträge machen 2-3 Prozent der Gesamtkosten aus. Sie sind auf folgende Projekte verteilt:

  • Errichtung und Betrieb einer CW-Vernichtungsanlage in Shchuch'ye (Kurgan Gebiet). Dort lagern etwa 13 Prozent der CW, (VX, z. T. in den Gefechtsköpfen von Scud- und Frog-Raketen, sowie Sarin, Soman, Phosgen.) Diese Waffen gehören zu der Kategorie 1, die von der CWC als höchste Risikogruppe eingestuft wurde und deren Vernichtung im April 2000 hätte beginnen müssen.  Die in Shchuch'ye geplante CW-Vernichtungsanlage ist eine von insgesamt sieben in Russland geplanten Anlagen. Ihre Errichtung und Nutzung wird schätzungsweise 1.6 Milliarden US-Dollar kosten. Die von den USA benötigte Hilfe wird auf 900 Millionen US-Dollar geschätzt. Die USA hatten für die Anlage im Rahmen eines 'Kooperationsprogrammes zur Bedrohungsreduktion zunächst fast 200 Millionen US-Dollar bereitgestellt. Bisher sind damit Vorbereitungsarbeiten für den Bau der Anlage finanziert worden. Diese wurden für Planung und Technologieentwicklung verwendet. Nach Schätzungen des amerikanischen Verteidigungsministeriums sind weitere 721 bis 756 Millionen US-Dollar an internationaler Hilfe von anderen Ländern für dieses Projekt erforderlich. Von anderen Ländern wurden bisher meist relativ kleine Beiträge angekündigt oder geleistet.

  • Errichtung und Betrieb einer Vernichtungsanlage in Gorny (Saratov-Gebiet). Dort lagern Lewisit und Yperit in Vorratsbehältern, nicht in Munition. Es sind weniger als 3 Prozent der russischen Vorräte. Deutschland hat Hilfe in Höhe von etwa 27 Millionen Dollar geleistet. Damit werden Arbeiten bei der Herstellung und Erprobung von technischer Ausrüstung für die Kampfstoffvernichtung finanziert.  Der Aufbau  der Anlage steht vor dem Abschluss.

  • Schweden hat die Gefahrenanalyse des CW Lagers in Kambarka  (Udmurten) durchgeführt und 4,4 Millionen Schwedische Kronen dafür aufgebracht. Für das gleiche Lager will Finnland ein Umwelt-Beobachtungssystem für 6 Millionen Finnische Mark errichten. Die Niederlande wollen 25 Millionen NLG für technische Ausrüstung dieser CW-Vernichtungsanlage und für andere CW-Vernichtungsanlagen aufwenden. Italien wird sich mit 8,3 Millionen Dollar an Einrichtungen der Infrastruktur in Kambarka und Kizner beteiligen.

  • Insgesamt 15,9 Millionen EURO will die EU für die Vernichtung von zwei CW-Produktionsanlagen in Dzerzhinsk und Nowocheboksarsk, sowie für das Hauptgebäude der Vernichtungsanlage in Gorny und das Umwelt-Beobachtungssystem aufwenden.

4 Abkürzungen und Begriffe

Binärwaffen

Binäre oder komplexe chemische Systeme, die ihr toxisches Endprodukt während ihres Einsatzes durch schnelle chemische Reaktion hervorbringen.

BWC

Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (1972)
CSP / Konferenz
Konferenz der Mitgliedstaaten, Hauptorgan der OPCW

CWC / CWÜ / Chemiewaffen-Übereinkunft

Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstel-lung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (1993)

EC / Exekutivrat

Ausführendes Organ der OPCW, verantwortlich gegenüber der Konferenz. Deutschland ist eines seiner 41 Mitglieder.

Genfer Protokoll

Genfer Protokoll zum Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und anderen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln in Kriegen (1925)

OPCW /OVCW / Organisation

Organisation für das Verbot chemischer Waffen

Verifizierung

Internationale Überprüfung vertragsgemässen Verhaltens

WHO

Weltgesundheitsorganisation

Dr. Walter Krutzsch war von 1985-90 Mitglied der DDR-Delegation zur Genfer Abrüstungskonferenz im Komitee für Chemische Waffen und dort Leiter mehrer Arbeitsgruppen. Von 1994-98 wirkte er als Senior Legal Officer im Vorbereitungskomitee der Chemiewaffenkonvention bzw. im OPCW. Das Copyright des Textes liegt beim Autor.

Wir möchten darauf hinweisen, dass dieser Artikel unter dem Copyright des Autors steht. Kontakt mit ihm kann über das BITS hergestellt werden. Wir bedanken uns herzlich bei Dr. Krutzsch dafür, dass er uns diesen Artikel zur Veröffentlichung auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt hat.

 

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